Der EU AI Act wird scharfgestellt: Was ab dem 2. August 2026 gilt

Welche Pflichten des EU AI Act ab August 2026 praktisch relevant werden, was durch den AI Omnibus verschoben wurde und warum auch Unternehmen und Selbständige in der Schweiz betroffen sein können.

27 Min. Lesezeit

Am 2. August 2026 tritt der EU AI Act in Kraft. So steht es derzeit in vielen Artikeln, Newslettern und Präsentationen. Ganz korrekt ist das nicht: Die Verordnung ist bereits am 1. August 2024 in Kraft getreten. Seitdem werden ihre Bestimmungen stufenweise anwendbar.

Der 2. August 2026 bleibt trotzdem ein wichtiger Termin. Ab diesem Datum greifen große Teile der Verordnung, die Aufsichtsbehörden können weitere Pflichten durchsetzen und für bestimmte Verstöße Bußgelder verhängen. Gleichzeitig hat die EU den Zeitplan kurz vor dem Stichtag noch einmal umgebaut: Die umfangreichen Anforderungen an Hochrisiko-Systeme wurden mit dem sogenannten AI Omnibus auf Dezember 2027 beziehungsweise August 2028 verschoben.1

Das macht die Lage nicht unbedingt einfacher. Manche Pflichten gelten schon, andere beginnen am 2. August 2026, wieder andere erst deutlich später. Hinzu kommt die Frage, wann eine EU-Verordnung überhaupt ein Schweizer Unternehmen oder einen selbständigen Entwickler in Kreuzlingen, Zürich oder Basel betrifft.

Die kurze Antwort lautet: häufiger, als die Landesgrenze vermuten lässt.

Dieser Artikel ordnet die aktuellen Fristen ein, erklärt die Rollen und Risikoklassen des AI Act und übersetzt die Verordnung in praktische Konsequenzen für Unternehmen und Selbständige. Der Rechtsstand ist der 31. Juli 2026.

Dieser Artikel ist eine technische und organisatorische Einordnung und keine individuelle Rechtsberatung. Bei Hochrisiko-Systemen, sensiblen Personendaten oder einem konkreten Markteintritt in der EU sollte die Anwendung im Einzelfall juristisch geprüft werden.

Der eigentliche Zeitplan

Der AI Act ist keine Verordnung, die an einem einzigen Tag vollständig wirksam wird. Die EU hat bewusst mehrere Stufen vorgesehen. Durch den AI Omnibus ist daraus inzwischen folgende Zeitleiste geworden:

DatumWas gilt ab diesem Zeitpunkt?
1. August 2024Der AI Act tritt formell in Kraft.
2. Februar 2025Verbote bestimmter KI-Praktiken sowie die Pflicht zur Förderung von KI-Kompetenz werden anwendbar.
2. August 2025Regeln für General-Purpose-AI-Modelle, also GPAI-Modelle, beginnen. Für bereits vorher veröffentlichte Modelle gelten Übergangsfristen.
2. August 2026Weitere allgemeine Bestimmungen, Transparenzpflichten, Aufsicht, Sanktionen und zahlreiche organisatorische Teile werden anwendbar. Das AI Office und nationale Behörden können die einschlägigen Pflichten durchsetzen.
2. Dezember 2026Die neue Verbotsregel für bestimmte nicht einvernehmliche sexualisierte Deepfakes und vergleichbare Inhalte wird anwendbar. Außerdem endet eine begrenzte Übergangsfrist für die technische Kennzeichnung älterer generativer Systeme.
2. Dezember 2027Die Hochrisiko-Regeln für die in Anhang III genannten Einsatzbereiche werden anwendbar. Dazu gehören unter anderem bestimmte Anwendungen in Personalwesen, Bildung, Kreditwürdigkeitsprüfung und Zugang zu wesentlichen Diensten.
2. August 2028Die Hochrisiko-Regeln für KI-Komponenten in regulierten Produkten nach Anhang I werden anwendbar, etwa in bestimmten Maschinen, Medizinprodukten oder Sicherheitskomponenten.

Der 2. August 2026 ist damit weder bedeutungslos noch der eine große Startschuss. Er ist die nächste große Ausbaustufe eines bereits laufenden Regulierungsregimes.2

Für die Praxis ist vor allem wichtig, nicht alle Themen unter dem Schlagwort „AI Act ab August“ zusammenzuwerfen. Ein öffentlich erreichbarer Chatbot kann bereits ab dem 2. August 2026 eine klare Transparenzpflicht auslösen. Ein internes Bewerber-Ranking kann dagegen zwar künftig als Hochrisiko-System gelten, die vollständigen Hochrisiko-Anforderungen greifen nach dem aktuellen Zeitplan aber erst ab Dezember 2027.

Was der AI Act überhaupt reguliert

Der AI Act arbeitet mit einem risikobasierten Ansatz. Nicht jede Verwendung eines Sprachmodells wird automatisch zu einem regulierten Hochrisiko-Projekt. Entscheidend sind insbesondere:

  • die konkrete Funktion des Systems,
  • der vorgesehene Verwendungszweck,
  • der Einsatzkontext,
  • die Rolle des beteiligten Unternehmens,
  • die Auswirkungen auf Menschen und deren Rechte,
  • sowie die Frage, ob das System oder sein Ergebnis den EU-Markt erreicht.

Die bekannte Pyramide aus „minimalem“, „begrenztem“, „hohem“ und „unannehmbarem“ Risiko ist als Einstieg hilfreich. Sie bildet aber nur einen Teil der Verordnung ab. Parallel dazu existieren eigene Regeln für General-Purpose-AI-Modelle, also Basismodelle wie große Sprach- oder multimodale Modelle, die für viele verschiedene Aufgaben eingesetzt werden können.

Für ein typisches Unternehmen sind vier Ebenen relevant:

  1. Verbotene Praktiken: Bestimmte Verwendungen sind grundsätzlich unzulässig.
  2. Transparenzpflichten: Menschen müssen in bestimmten Situationen erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren oder synthetische Inhalte sehen.
  3. Hochrisiko-Systeme: Für bestimmte sensible Zwecke gelten später umfangreiche Anforderungen an Risikomanagement, Daten, Dokumentation, Überwachung und Konformität.
  4. GPAI-Regeln: Anbieter allgemeiner Modelle müssen unter anderem technische Dokumentation, Informationen für nachgelagerte Anbieter und Regeln zum Urheberrecht beachten. Für Modelle mit systemischem Risiko kommen zusätzliche Pflichten hinzu.

Wer lediglich einen Standarddienst wie ChatGPT, Claude, Gemini, Microsoft Copilot oder einen Übersetzungsdienst verwendet, ist normalerweise nicht der Anbieter des zugrunde liegenden Modells. Er kann aber Betreiber eines darauf aufgebauten Systems sein oder durch Anpassungen, White-Labeling und eine neue Zweckbestimmung selbst in die Anbieterrolle rutschen.

Die Rollen sind wichtiger als die Unternehmensgröße

Der AI Act unterscheidet verschiedene Akteure entlang der Wertschöpfungskette. In der deutschen Fassung werden insbesondere Anbieter, Betreiber, Einführer und Händler genannt.

Anbieter

Anbieter ist, vereinfacht gesagt, wer ein KI-System oder GPAI-Modell entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen auf den Markt bringt oder in Betrieb nimmt.

Das kann ein großer Modellhersteller sein. Es kann aber ebenso eine kleine Softwarefirma sein, die ein vorhandenes Modell in ein eigenes Produkt integriert und das Ergebnis unter eigener Marke verkauft.

Auch ein Unternehmen, das ein bestehendes System wesentlich verändert, neu brandet oder seinen vorgesehenen Zweck so verändert, dass daraus ein Hochrisiko-Einsatz wird, kann rechtlich zum Anbieter werden.3

Betreiber

Betreiber ist, wer ein KI-System im Rahmen einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit unter eigener Verantwortung verwendet. Die englische Fassung spricht vom deployer.

Damit fallen nicht nur Konzerne darunter. Auch ein selbständiger Berater, Fotograf, Entwickler oder Texter kann Betreiber sein, wenn er KI für seine Aufträge einsetzt. Rein private und nicht berufliche Nutzung ist dagegen grundsätzlich ausgenommen.4

Einführer und Händler

Einführer bringen Systeme aus einem Drittstaat in den EU-Markt. Händler stellen sie innerhalb der Lieferkette bereit. Diese Rollen sind insbesondere für Schweizer Software- und Produkthersteller relevant, die über einen EU-Partner, Reseller oder eine Tochtergesellschaft vertreiben.

Produkthersteller

Wird KI als Bestandteil eines regulierten Produkts angeboten, können zusätzlich die Pflichten des Produktherstellers greifen. Das betrifft etwa Maschinen, Medizinprodukte, Fahrzeuge oder andere Produkte mit sicherheitsrelevanten KI-Komponenten.

Die zentrale Frage lautet deshalb nicht: „Sind wir groß genug, um unter den AI Act zu fallen?“

Sie lautet: Welche Rolle haben wir für welches konkrete System?

Was ab dem 2. August 2026 konkret relevant wird

Menschen müssen erkennen können, dass sie mit KI interagieren

Wer einen Chatbot, Sprachbot, Avatar oder Agenten anbietet, der direkt mit Menschen interagiert, muss grundsätzlich darauf hinweisen, dass es sich um ein KI-System handelt. Die Information muss spätestens bei der ersten Interaktion klar und verständlich erfolgen, sofern der KI-Charakter nicht ohnehin offensichtlich ist.5

Ein versteckter Satz auf einer Unterseite der Datenschutzerklärung dürfte dafür kaum genügen. Sinnvoller ist eine unmittelbare Kennzeichnung im Interface, beispielsweise:

Sie kommunizieren mit einem KI-gestützten Assistenten. Antworten können fehlerhaft sein und werden nicht in jedem Fall von einem Mitarbeiter geprüft.

Wie der Hinweis genau formuliert werden muss, hängt vom Kontext ab. Ein Support-Chatbot braucht eine andere Erklärung als ein virtueller Verkaufsberater oder ein Agent, der selbständig Termine vereinbart.

Für Schweizer Unternehmen ist entscheidend, ob der Dienst Nutzern in der EU angeboten wird oder seine Ausgabe dort verwendet wird. Der Sitz des Webservers oder der Firma allein entscheidet die Frage nicht.

Generative Inhalte brauchen technische Kennzeichnungen

Anbieter generativer KI-Systeme müssen dafür sorgen, dass synthetisch erzeugte oder manipulierte Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format als solche erkennbar sind. Das betrifft grundsätzlich Audio, Bilder, Video und Text.

Die technische Kennzeichnung richtet sich in erster Linie an den Anbieter des generativen Systems, nicht automatisch an jeden Anwender. Gemeint sind robuste Markierungen oder Metadaten, die eine spätere Erkennung ermöglichen. Die EU arbeitet dafür mit Standards und einem Verhaltenskodex.

Es gibt Ausnahmen, etwa für reine Bearbeitungsfunktionen, bestimmte Machine-to-Machine-Szenarien oder geschlossene industrielle Abläufe. Eine generelle Ausnahme für B2B-Anwendungen gibt es dagegen nicht. Die Ausnahme ist enger und hängt vom konkreten technischen Einsatz ab.6

Für Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, wurde eine begrenzte Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 geschaffen. Sie betrifft nur diese technische Markierungspflicht, nicht sämtliche Transparenzanforderungen.7

Deepfakes müssen sichtbar offengelegt werden

Wer als Betreiber Bild-, Audio- oder Videoinhalte veröffentlicht, die ein Deepfake darstellen, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.

Eine maschinenlesbare Markierung im Hintergrund genügt hierfür nicht. Die Information muss für den Betrachter wahrnehmbar sein. Bei künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken darf die Offenlegung so gestaltet werden, dass sie das Werk nicht unangemessen beeinträchtigt.8

Nicht jedes mit Midjourney, Flux oder einem Videomodell erzeugte Bild ist automatisch ein Deepfake. Der Begriff setzt typischerweise voraus, dass der Inhalt real existierenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlich authentisch erscheinen könnte. Ein offensichtlich stilisiertes Science-Fiction-Motiv ist etwas anderes als ein täuschend echtes Video, in dem ein realer Geschäftsführer eine nie getätigte Aussage macht.

Für Marketingabteilungen und selbständige Content-Produzenten ist das praktisch relevant. Wer für einen deutschen Kunden ein synthetisches Testimonial, eine manipulierte Produktdemonstration oder eine realistisch nachgebildete Person produziert, sollte die Kennzeichnung nicht erst beim Export des fertigen Videos diskutieren.

KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse

Eine besondere Regel betrifft KI-generierte oder manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Solche Texte müssen grundsätzlich als KI-generiert oder KI-manipuliert offengelegt werden.

Die Pflicht entfällt, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt.9

Das ist keine pauschale Kennzeichnungspflicht für jeden mit KI unterstützten Text. Eine automatisch erzeugte Produktbeschreibung, eine interne E-Mail oder ein sprachlich überarbeiteter Projektbericht ist nicht automatisch betroffen.

Umgekehrt reicht es bei einem politischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Beitrag kaum, den Rohtext einmal zu überfliegen und auf „Publizieren“ zu klicken. Die Ausnahme setzt eine echte inhaltliche Prüfung und redaktionelle Verantwortung voraus. Reine Rechtschreib- oder Grammatikprüfung genügt nach der Auslegung der Kommission nicht.

Für einen Blog wie diesen bedeutet das: Wer einen KI-Entwurf fachlich prüft, Quellen kontrolliert, falsche Aussagen korrigiert, Passagen neu schreibt und als Herausgeber die Verantwortung übernimmt, fällt nicht automatisch unter die Offenlegungspflicht. Wer dagegen vollautomatisch Nachrichtenartikel erzeugt und ohne substanzielle Prüfung veröffentlicht, bewegt sich in einem anderen Bereich.

Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung

Wer ein System zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung einsetzt, muss betroffene Personen darüber informieren. Für bestimmte Verwendungen gelten zusätzlich Verbote oder Hochrisiko-Regeln.

Gerade „Emotion AI“ wird in Verkauf, Callcentern, Video-Interviews und Mitarbeiteranalyse gerne als harmlose Zusatzfunktion vermarktet. Tatsächlich gehört sie zu den rechtlich sensibelsten Bereichen. Emotionserkennung am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen ist grundsätzlich verboten, soweit keine eng begrenzte medizinische oder sicherheitsbezogene Ausnahme greift.

Aufsicht und Sanktionen werden praktisch

Ab dem 2. August 2026 beginnt eine weitere Phase der behördlichen Durchsetzung. Zuständig sind je nach Thema das europäische AI Office und die nationalen Marktüberwachungsbehörden.

Damit endet die Phase, in der viele Unternehmen den AI Act vor allem als zukünftiges Projekt behandelt haben. Nicht jede Pflicht ist ab diesem Tag vollständig anwendbar, aber Transparenz, KI-Kompetenz, Verbote und GPAI-Regeln sind keine bloße Vorbereitung mehr.

Was bereits gilt: Verbote und KI-Kompetenz

Verbotene Praktiken

Seit dem 2. Februar 2025 gelten die Verbote des AI Act. Dazu gehören, vereinfacht und nicht abschließend:

  • bestimmte manipulative oder täuschende Techniken, die Menschen erheblich schädigen,
  • die Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit,
  • bestimmte Formen von Social Scoring,
  • bestimmte Vorhersagen von Straftaten allein auf Basis von Profiling oder Persönlichkeitsmerkmalen,
  • das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder aus Überwachungsvideos zum Aufbau von Datenbanken,
  • bestimmte biometrische Kategorisierungen nach besonders sensiblen Merkmalen,
  • Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, abgesehen von engen Ausnahmen,
  • sowie bestimmte Formen biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierung im öffentlichen Raum.

Mit dem AI Omnibus kam eine weitere Verbotsregel hinzu, die ab dem 2. Dezember 2026 gilt. Sie betrifft bestimmte Systeme zur Erzeugung oder Manipulation nicht einvernehmlicher sexualisierter Inhalte und Material des sexuellen Missbrauchs von Kindern.10

Für ein normales Softwareprojekt ist die wichtigste Konsequenz nicht, eine Liste auswendig zu lernen. Unternehmen brauchen einen frühen Prüfpunkt, bevor ein Experiment produktiv wird. Manche Ideen sind nicht „später zu dokumentieren“, sondern von Anfang an unzulässig.

KI-Kompetenz ist keine optionale Schulung

Ebenfalls seit Februar 2025 müssen Anbieter und Betreiber Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz der Personen zu fördern, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen arbeiten.

Der AI Omnibus hat die Formulierung vereinfacht. Es wird kein bestimmtes, behördlich vorgegebenes Kompetenzniveau verlangt. Trotzdem bleibt die Pflicht bestehen. Unternehmen müssen angemessene Maßnahmen treffen, die zur Rolle, zum Vorwissen, zum Einsatzkontext und zu den Risiken passen.11

Eine pauschale einstündige Präsentation für alle Mitarbeiter ist daher ebenso wenig zwingend wie ein Zertifikat, ein eigener „AI Officer“ oder ein bestimmtes Schulungsprodukt. Sinnvoll ist ein abgestuftes Modell:

  • Alle Anwender verstehen Grundprinzipien, Grenzen, Halluzinationen und Datenschutzrisiken.
  • Entwickler kennen Modellgrenzen, Evaluierung, Prompt Injection, Datenabfluss und technische Schutzmaßnahmen.
  • Fachabteilungen verstehen die Risiken ihrer konkreten Entscheidungen.
  • Verantwortliche für Einkauf und Governance können Anbieterangaben, Verträge und Risikoklassen beurteilen.
  • Mitarbeiter in sensiblen Bereichen erhalten vertiefte Schulungen zu Diskriminierung, menschlicher Kontrolle und Eskalation.

Selbst ein kleiner Betrieb, der ChatGPT für Übersetzungen, Angebote oder Werbung verwendet, sollte seine Mitarbeiter zumindest über typische Fehler, vertrauliche Daten und die notwendige Prüfung von Ausgaben informieren. Die Kommission nennt ausdrücklich das Risiko von Halluzinationen als Beispiel.

Hochrisiko-Systeme: verschoben, aber nicht erledigt

Die größte kurzfristige Entlastung des AI Omnibus betrifft die Hochrisiko-Regeln. Sie gelten nun später als ursprünglich geplant.

Für die in Anhang III genannten Anwendungen beginnt die volle Anwendung am 2. Dezember 2027. Für KI-Systeme, die Sicherheitskomponenten regulierter Produkte sind oder selbst solche Produkte darstellen, gilt der 2. August 2028.

Zu den typischen Hochrisiko-Bereichen nach Anhang III gehören unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Auswahl, Bewertung und Ranking von Bewerbern,
  • Entscheidungen über Arbeitsbedingungen, Beförderung oder Kündigung,
  • Bewertung von Leistung oder Verhalten von Mitarbeitern,
  • Zugang zu Bildung und Bewertung von Prüfungen,
  • Kreditwürdigkeitsprüfung natürlicher Personen,
  • Risikobewertung und Preisbildung bei bestimmten Lebens- und Krankenversicherungen,
  • Zugang zu wesentlichen privaten oder öffentlichen Diensten,
  • bestimmte biometrische Systeme,
  • bestimmte Anwendungen in Strafverfolgung, Migration, Grenzkontrolle und Justiz.

Nicht jedes System in einer Personalabteilung ist automatisch Hochrisiko. Eine KI, die Stellenanzeigen sprachlich überarbeitet, ist anders zu beurteilen als ein System, das Bewerber bewertet oder aussortiert. Entscheidend bleibt der vorgesehene Zweck.

Für Anbieter von Hochrisiko-Systemen umfassen die späteren Pflichten unter anderem:

  • ein fortlaufendes Risikomanagement,
  • Anforderungen an Daten und Daten-Governance,
  • technische Dokumentation,
  • automatische Protokollierung,
  • klare Informationen und Gebrauchsanweisungen,
  • menschliche Aufsicht,
  • Anforderungen an Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit,
  • ein Qualitätsmanagementsystem,
  • Konformitätsbewertung und Registrierung,
  • Beobachtung nach dem Inverkehrbringen,
  • sowie Melde- und Korrekturprozesse.

Betreiber müssen Systeme nach Anleitung verwenden, die menschliche Aufsicht sicherstellen, Eingabedaten kontrollieren, den Betrieb beobachten und bei erkennbaren Risiken reagieren. In bestimmten Fällen kommen Informationspflichten gegenüber Arbeitnehmern und eine Grundrechte-Folgenabschätzung hinzu.12

Die Verschiebung sollte deshalb nicht als Einladung verstanden werden, das Thema bis Ende 2027 zu ignorieren. Wer ein Hochrisiko-Produkt entwickelt, braucht schon vorher geeignete Daten, Logs, Tests, Verantwortlichkeiten und Vertragsregelungen. Diese Dinge lassen sich nicht wenige Wochen vor dem Stichtag nachträglich in ein gewachsenes System schrauben.

General-Purpose AI: relevant für Modellanbieter und nachgelagerte Entwickler

Die GPAI-Regeln gelten grundsätzlich bereits seit dem 2. August 2025. Sie richten sich vor allem an Anbieter allgemeiner Modelle.

Zu den Pflichten gehören unter anderem:

  • technische Dokumentation des Modells,
  • Informationen für Anbieter, die das Modell in eigene Systeme integrieren,
  • eine Strategie zur Einhaltung des EU-Urheberrechts,
  • sowie eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der für das Training verwendeten Inhalte.

Für Modelle mit systemischem Risiko gelten zusätzliche Anforderungen, etwa Modellbewertungen, adversariale Tests, Bewertung und Minderung systemischer Risiken, Meldung schwerwiegender Vorfälle sowie Cybersicherheit.

Ein Schweizer Unternehmen wird nicht allein deshalb zum GPAI-Anbieter, weil es eine API eines großen Modells verwendet. Anders kann es aussehen, wenn es ein eigenes allgemeines Modell veröffentlicht, ein fremdes Modell unter eigenem Namen vertreibt oder eine Veränderung vornimmt, die rechtlich einer neuen Bereitstellung gleichkommt.

Wer ein Open-Source-Modell feinabstimmt, sollte deshalb nicht nur technisch fragen, ob das Ergebnis noch dasselbe Modell ist. Relevant sind auch Umfang, Zweck, Vertrieb, Marke, Dokumentation und die konkrete Rolle in der Lieferkette.

Was bedeutet das für ein normales Unternehmen?

Der AI Act wurde oft so dargestellt, als müsse künftig jeder Prompt dokumentiert und jede KI-Ausgabe mit einem Warnschild versehen werden. Das ist falsch. Für die meisten alltäglichen Anwendungen geht es zunächst um saubere Zuständigkeiten, Transparenz, Kompetenz und die Kontrolle sensibler Einsatzfälle.

Interne Nutzung von ChatGPT, Copilot oder Claude

Ein Unternehmen verwendet einen etablierten KI-Dienst für E-Mails, Zusammenfassungen, Recherche, Übersetzungen oder Programmcode.

Das ist in der Regel kein Hochrisiko-Einsatz. Das Unternehmen ist typischerweise Betreiber, nicht Anbieter des Basismodells. Relevant bleiben dennoch:

  • KI-Kompetenz der Anwender,
  • Schutz vertraulicher Informationen,
  • Datenschutz und Auftragsbearbeitung,
  • Prüfung der Ergebnisse,
  • Urheber- und Lizenzfragen,
  • Regeln für freigegebene Werkzeuge und Konten,
  • sowie klare Grenzen für sensible Entscheidungen.

Nicht jede intern überarbeitete E-Mail braucht einen Hinweis „mit KI erstellt“. Der AI Act enthält keine allgemeine Kennzeichnungspflicht für jede KI-Unterstützung.

Chatbot auf der Website

Ein Unternehmen integriert einen KI-Chatbot in seine Website oder sein Kundenportal.

Ab dem 2. August 2026 muss für Nutzer klar sein, dass sie mit einem KI-System interagieren, sofern dies nicht offensichtlich ist. Zusätzlich sind Datenschutz, Logging, Schutz vor Prompt Injection, Eskalation zu einem Menschen und die Qualität der Antworten relevant.

Nimmt der Bot Bestellungen an, gibt verbindliche Auskünfte oder steuert Prozesse, reicht ein kleiner Hinweis allein nicht. Dann muss auch geklärt werden, wer für falsche Ausgaben, unerlaubte Aktionen und Beschwerden verantwortlich ist.

Generierte Werbung und Social Media

Ein Marketingteam erzeugt Bilder, Videos oder Audios mit generativer KI.

Nicht jeder Inhalt ist ein Deepfake. Bei realistisch manipulierten Personen oder Ereignissen kann aber eine sichtbare Offenlegung notwendig werden. Der Anbieter des Generators muss zusätzlich die technische Erkennbarkeit unterstützen.

Unabhängig vom AI Act bleiben Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Urheberrecht und Markenrecht relevant. Ein transparent gekennzeichneter Inhalt kann trotzdem rechtswidrig sein.

Bewerberauswahl und Mitarbeiterbewertung

Eine HR-Abteilung verwendet KI, um Lebensläufe zu bewerten, Kandidaten zu sortieren oder die Leistung von Mitarbeitern zu beurteilen.

Hier liegt ein möglicher Hochrisiko-Einsatz nahe. Die vollständigen Hochrisiko-Pflichten wurden zwar auf Dezember 2027 verschoben, das Projekt sollte aber jetzt klassifiziert werden. Zusätzlich gelten bereits heute Datenschutz, Arbeitsrecht und Diskriminierungsverbote.

Wer bis 2027 wartet, wird Schwierigkeiten haben, nachträglich Trainingsdaten, Entscheidungslogik, Logs, Tests und menschliche Kontrollschritte zu rekonstruieren.

Eigenes KI-Produkt auf Basis eines fremden Modells

Eine Softwarefirma baut einen Assistenten auf Basis eines externen Modells und verkauft ihn unter eigener Marke.

Hier muss die Rollenfrage sorgfältig geprüft werden. Das Unternehmen kann Anbieter des fertigen KI-Systems sein, obwohl das Basismodell von einem anderen Hersteller stammt. Es braucht dann Informationen und vertragliche Zusicherungen aus der vorgelagerten Lieferkette.

Ein Satz wie „Powered by Modell X“ verlagert die Verantwortung nicht automatisch auf den Modellanbieter.

Selbständige sind nicht ausgenommen

Der AI Act enthält keine allgemeine Bagatellgrenze für Einzelunternehmer. Ein selbständiger Entwickler oder Berater kann ebenso Anbieter oder Betreiber sein wie eine Aktiengesellschaft.

Die Anforderungen müssen zwar verhältnismäßig angewendet werden, und bei Sanktionen gelten für kleinere Unternehmen teilweise günstigere Grenzen. Die grundlegenden Pflichten verschwinden dadurch aber nicht.

Beispiel: selbständiger Texter

Ein Schweizer Texter erstellt mit einem Sprachmodell Beiträge für einen Kunden in Deutschland.

Die Ausgabe wird bestimmungsgemäß in der EU verwendet. Damit kann der räumliche Anwendungsbereich des AI Act eröffnet sein, obwohl der Texter ausschließlich in der Schweiz arbeitet. Das Schweizer Bundesamt für Kommunikation nennt in seiner rechtlichen Auslegeordnung ausdrücklich das Beispiel eines Schweizer Unternehmens, das KI-generierte Texte an Kunden in der EU liefert.13

Ob eine Kennzeichnung notwendig ist, hängt vom Inhalt und vom Veröffentlichungsprozess ab. Bei einem Text zu öffentlichen Angelegenheiten ist eine substanzielle menschliche Prüfung und redaktionelle Verantwortung besonders wichtig.

Beispiel: selbständiger Softwareentwickler

Ein Entwickler baut für einen österreichischen Kunden einen Support-Agenten.

Er sollte im Vertrag klären:

  • Wer ist Anbieter und wer Betreiber?
  • Unter wessen Namen wird das System bereitgestellt?
  • Wer bestimmt den vorgesehenen Zweck?
  • Wer liefert die Transparenzhinweise?
  • Wer überwacht das System nach dem Start?
  • Wer bearbeitet Vorfälle und Beschwerden?
  • Welche Informationen muss der Modell- oder Plattformanbieter liefern?

Ohne diese Klärung entsteht leicht eine Situation, in der jeder Beteiligte annimmt, der andere sei verantwortlich.

Beispiel: Fotograf oder Video-Produzent

Ein selbständiger Produzent erstellt für eine französische Kampagne ein realistisch manipuliertes Video mit einer bekannten Person.

Neben Einwilligung und Persönlichkeitsrechten kann die Deepfake-Offenlegung greifen. Der Umstand, dass die Produktion in der Schweiz stattfand, ist kein verlässlicher Ausweg, wenn der Inhalt für den EU-Markt bestimmt ist.

Beispiel: lokaler Handwerksbetrieb

Ein Schweizer Handwerksbetrieb nutzt einen KI-Assistenten ausschließlich intern für Offerten und Übersetzungen. Er bedient keine EU-Kunden und stellt kein KI-System auf dem EU-Markt bereit.

Dann ist der AI Act möglicherweise gar nicht anwendbar. Das Schweizer Datenschutzgesetz, vertragliche Geheimhaltung und die Pflicht zur sachlichen Prüfung von Angeboten gelten trotzdem.

Diese Abgrenzung ist wichtig: Der AI Act ist extraterritorial, aber nicht grenzenlos.

Warum Schweizer Unternehmen betroffen sein können

Die Schweiz ist kein Mitglied der Europäischen Union. Der AI Act gilt deshalb nicht automatisch für jede KI-Nutzung in einem Schweizer Betrieb. Die Verordnung enthält jedoch einen weit gefassten räumlichen Anwendungsbereich.

Vereinfacht sind insbesondere drei Konstellationen relevant:

  1. Ein Schweizer Anbieter bringt ein KI-System oder GPAI-Modell in der EU auf den Markt.
  2. Ein Schweizer Unternehmen betreibt ein System über eine Niederlassung oder Struktur in der EU.
  3. Ein Schweizer Anbieter oder Betreiber erzeugt Ergebnisse, die bestimmungsgemäß in der EU verwendet werden.

Gerade der dritte Punkt ist weiter, als viele erwarten. Das BAKOM hält in seiner rechtlichen Auslegeordnung fest, dass auch Schweizer Akteure erfasst werden können, wenn der von ihrem System erzeugte Output in der EU verwendet wird. Als Beispiel nennt die Analyse KI-generierte Texte, die ein Schweizer Unternehmen an Kunden in der EU liefert.13

Die Ausgabe in der EU ist der kritische Anknüpfungspunkt

Ein Schweizer SaaS-Anbieter kann betroffen sein, wenn deutsche oder französische Kunden sein System nutzen. Ein Schweizer Beratungsunternehmen kann betroffen sein, wenn es KI-generierte Bewertungen für ein EU-Unternehmen erstellt. Ein Entwickler kann betroffen sein, wenn sein Agent in einem EU-Kundenportal arbeitet.

Nicht jede zufällige Abrufbarkeit einer Website in der EU dürfte automatisch genügen. Entscheidend sind unter anderem Zielmarkt, Verträge, Vermarktung, Nutzerkreis, vorgesehene Verwendung und tatsächlicher Einsatz. Bei EU-Kunden sollte die Frage aber nicht ignoriert werden.

Bevollmächtigter in der EU

Anbieter aus Drittstaaten müssen für bestimmte Konstellationen einen Bevollmächtigten in der EU benennen. Das betrifft insbesondere Anbieter von Hochrisiko-Systemen und Anbieter von GPAI-Modellen, sofern keine Ausnahme greift.14

Der Bevollmächtigte ist kein reiner Briefkasten. Er übernimmt gesetzlich definierte Aufgaben, hält Unterlagen bereit und dient als Kontaktstelle für Behörden. Zuständigkeiten, Haftung, Zugriff auf Dokumentation und Vertragskosten sollten früh geklärt werden.

Schweizer Besonderheit: Artikel 271 StGB

Die BAKOM-Analyse weist auf eine zusätzliche Schweizer Besonderheit hin. Wenn ein ausländischer Bevollmächtigter oder eine EU-Behörde Unterlagen verlangt, die sich in der Schweiz befinden, kann deren Herausgabe Fragen nach Artikel 271 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs aufwerfen. Die Vorschrift schützt die schweizerische Souveränität vor bestimmten Handlungen für einen fremden Staat auf Schweizer Gebiet.13

Das bedeutet nicht, dass jede Übermittlung an eine EU-Stelle verboten wäre. Es bedeutet aber, dass Schweizer Unternehmen ihren Dokumentations- und Behördenprozess nicht erst im Moment einer Anfrage improvisieren sollten. Bei sensiblen Fällen braucht es eine abgestimmte rechtliche Prüfung und gegebenenfalls eine Bewilligung.

Konformitätsbewertung und technische Handelshemmnisse

Für Hochrisiko-Systeme, die eine Konformitätsbewertung erfordern, kann der Drittstaatenstatus zusätzliche Kosten verursachen. Die bestehende Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen der Schweiz und der EU deckt den AI Act nicht automatisch ab.

Nach der Schweizer Auslegeordnung kann ein Hersteller daher gezwungen sein, eine Bewertung in der EU durchführen zu lassen und zusätzlich einen Bevollmächtigten zu bestellen. Selbst eine inhaltlich ähnliche Schweizer Regulierung würde diese Anerkennung nicht automatisch herstellen; dafür wäre gegebenenfalls eine Anpassung der bilateralen Vereinbarungen nötig.15

Für reine interne Software ist das meist kein unmittelbares Problem. Für Hersteller von Maschinen, Medizintechnik oder anderen regulierten Produkten mit KI-Komponenten kann es dagegen zu einem handfesten Marktzugangsthema werden.

Der AI Act ersetzt Schweizer Recht nicht

Auch wenn der EU AI Act nicht anwendbar ist, findet KI-Nutzung in der Schweiz nicht in einem rechtsfreien Raum statt.

Das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz gilt bereits heute für die Bearbeitung von Personendaten mit KI. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte weist ausdrücklich darauf hin, dass die bestehenden Grundsätze technologieneutral auch für KI gelten.16

Dazu gehören insbesondere:

  • Rechtmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit und Transparenz der Datenbearbeitung,
  • Zweckbindung,
  • Datensicherheit,
  • Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen,
  • Informationspflichten,
  • Regeln zu automatisierten Einzelentscheidungen,
  • sowie je nach Risiko eine Datenschutz-Folgenabschätzung.

Daneben können Arbeitsrecht, Diskriminierungsrecht, Vertragsrecht, Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Berufsgeheimnisse und Produkthaftung relevant sein.

Der AI Act ist deshalb keine vollständige KI-Rechtsordnung. Er ergänzt andere Vorschriften. Selbst ein formal korrekt gekennzeichnetes System kann gegen Datenschutz oder Persönlichkeitsrechte verstoßen. Umgekehrt kann eine datenschutzrechtlich zulässige Anwendung zusätzliche Pflichten des AI Act auslösen.

Die Schweiz plant vorerst kein eigenes horizontales AI-Act-Pendant

Der Bundesrat verfolgt derzeit einen sektoriellen Ansatz. Statt den EU AI Act vollständig zu kopieren, soll die KI-Konvention des Europarats umgesetzt und bestehendes Recht gezielt ergänzt werden. Ein Vernehmlassungsentwurf ist für Ende 2026 angekündigt. Im Vordergrund stehen nach bisherigem Stand insbesondere Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht.17

Damit entsteht für Schweizer Unternehmen vorerst eine Doppelperspektive:

  • Für Tätigkeiten mit EU-Bezug kann der AI Act unmittelbar relevant sein.
  • Für rein schweizerische Tätigkeiten gelten bestehende Schweizer Gesetze und künftig mögliche sektorielle Ergänzungen.

Internationale Unternehmen werden ihre Prozesse kaum vollständig trennen können. Häufig ist es wirtschaftlicher, ein belastbares Grundniveau für alle Systeme einzuführen und nur die strengeren EU-spezifischen Schritte dort zu ergänzen, wo sie tatsächlich erforderlich sind.

Geldbußen: klein sein schützt nicht vor Pflichten

Der AI Act sieht je nach Verstoß unterschiedliche Höchstgrenzen vor:

  • bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes bei bestimmten Verstößen gegen verbotene Praktiken und Datenanforderungen,
  • bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent bei anderen Verstößen gegen die Verordnung,
  • bis zu 7,5 Millionen Euro oder 1 Prozent bei falschen, unvollständigen oder irreführenden Angaben gegenüber Behörden,
  • sowie für GPAI-Anbieter bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.18

Bei Unternehmen wird je nach Größenklasse mit festen Beträgen und Umsatzanteilen gearbeitet. Für kleine und mittlere Unternehmen gelten teilweise günstigere Schwellen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das ist jedoch keine Freistellung.

Für einen Selbständigen ist die Wahrscheinlichkeit eines sofortigen Millionenbußgelds nicht die sinnvollste Risikobetrachtung. Realistischer sind zunächst:

  • verlorene Aufträge,
  • Vertragsverletzungen,
  • Nachforderungen eines EU-Kunden,
  • Beschwerden,
  • behördliche Anordnungen,
  • Entfernung oder Stilllegung eines Systems,
  • Reputationsschäden,
  • sowie Kosten für eine hektische nachträgliche Bereinigung.

Eine praktische Entscheidungsmatrix für Schweizer Anbieter

SzenarioWahrscheinliche RolleEU-BezugDringendste Maßnahme
Interne Nutzung eines Standard-Chatbots ohne EU-BezugBetreibereher neinSchweizer Datenschutz, KI-Kompetenz und interne Regeln sicherstellen
Website-Chatbot für Kunden in Deutschland und FrankreichBetreiber, möglicherweise Anbieter des GesamtsystemsjaKI-Hinweis ab erster Interaktion, Rollen und Verantwortlichkeit klären
Eigene SaaS-Lösung mit integriertem LLM für EU-Kundenmeist Anbieter des KI-SystemsjaSystem klassifizieren, Lieferkette dokumentieren, Transparenz und Verträge prüfen
KI-generierte Texte für EU-KundenBetreiber, je nach Produkt auch Anbieterhäufig jaEinsatz und Veröffentlichungsprozess prüfen, redaktionelle Kontrolle dokumentieren
Bewerber-Ranking für ein Schweizer UnternehmenBetreiberAI Act nur bei EU-Anknüpfung, aber Schweizer Recht giltHochrisiko-Einstufung vorbereiten, Datenschutz und Diskriminierungsrisiken prüfen
Bewerber-Ranking als Produkt für EU-KundenAnbieter eines möglichen Hochrisiko-SystemsjaHochrisiko-Roadmap für Dezember 2027, technische Dokumentation und EU-Vertretung planen
KI-Komponente in einer Maschine für den EU-MarktProdukthersteller und möglicherweise AnbieterjaProduktregulierung, Konformitätsbewertung und Frist August 2028 prüfen
Eigenes allgemeines Sprachmodell für den EU-MarktGPAI-AnbieterjaGPAI-Pflichten, Dokumentation, Urheberrechtsstrategie und EU-Bevollmächtigten prüfen

Die Tabelle ist eine Orientierung, keine automatische rechtliche Klassifizierung. Schon kleine Änderungen am vorgesehenen Zweck können die Rolle und Risikoklasse verändern.

Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten

Der sinnvollste Einstieg ist kein hundertseitiges Policy-Dokument. Es ist ein belastbares Inventar.

1. Alle KI-Systeme und relevanten Funktionen erfassen

Nicht nur offensichtliche Chatbots zählen. KI steckt oft bereits in:

  • Office- und Collaboration-Werkzeugen,
  • CRM- und Marketingplattformen,
  • Bewerbermanagement,
  • Betrugserkennung,
  • Übersetzung,
  • Dokumentenanalyse,
  • Softwareentwicklung,
  • Kundenservice,
  • Bild- und Videobearbeitung,
  • Sicherheitsprodukten,
  • sowie branchenspezifischen Fachanwendungen.

Für jedes System sollten Zweck, Nutzer, Daten, Anbieter, Länderbezug und betroffene Personen festgehalten werden.

2. Rolle und EU-Anknüpfung bestimmen

Für jedes System sind mindestens diese Fragen zu beantworten:

  • Sind wir Anbieter, Betreiber, Einführer, Händler oder Produkthersteller?
  • Wird das System unter unserem Namen angeboten?
  • Haben wir den vorgesehenen Zweck festgelegt oder verändert?
  • Gibt es Kunden, Nutzer, Mitarbeiter oder Ausgaben in der EU?
  • Wird das System von einer EU-Niederlassung verwendet?
  • Brauchen wir einen Bevollmächtigten?

Ein pauschaler Unternehmensstatus reicht nicht. Dieselbe Firma kann bei einem System Betreiber und bei einem anderen Anbieter sein.

3. Verbotene und sensible Anwendungsfälle herausfiltern

Vor jeder Detailprüfung sollte geklärt werden, ob ein Einsatz verboten oder offensichtlich sensibel ist. Dazu gehören insbesondere biometrische Analyse, Emotionserkennung, manipulative Systeme, Social Scoring, Personalentscheidungen, Kreditwürdigkeit und Entscheidungen über wesentliche Leistungen.

4. Transparenz bis zum 2. August 2026 umsetzen

Bei Chatbots, Agenten, Deepfakes, öffentlichen KI-Texten und Emotionserkennung muss geprüft werden, ob ein Hinweis nötig ist.

Der Hinweis sollte:

  • rechtzeitig erscheinen,
  • klar und verständlich sein,
  • den tatsächlichen Einsatz beschreiben,
  • nicht in allgemeinen Bedingungen versteckt werden,
  • und über alle relevanten Kanäle konsistent sein.

5. KI-Kompetenz nachweisen können

Es braucht kein Zertifikatsprogramm. Es sollte aber nachvollziehbar sein, welche Mitarbeiter welche Informationen erhalten haben und warum die Maßnahme zum Risiko passt.

Ein pragmatischer Nachweis kann aus Schulungsunterlagen, Teilnahme, internen Leitlinien, rollenbezogenen Trainings und wiederkehrenden Aktualisierungen bestehen.

6. Verträge mit Anbietern und Kunden prüfen

Wichtige Punkte sind:

  • zugesicherte Rolle nach dem AI Act,
  • technische Dokumentation,
  • Kennzeichnungsfunktionen,
  • Nutzungsdaten und Training,
  • Unterauftragnehmer,
  • Sicherheitsvorfälle,
  • Audit- und Informationsrechte,
  • Änderungen am Modell,
  • Verfügbarkeit von Logs,
  • Haftung und Freistellung,
  • sowie Unterstützung bei Behördenanfragen.

Ein Standard-Auftragsverarbeitungsvertrag deckt diese Themen nicht vollständig ab.

7. Menschliche Kontrolle konkret beschreiben

„Human in the loop“ ist nur dann sinnvoll, wenn klar ist:

  • wer kontrolliert,
  • welche Informationen er erhält,
  • welche Entscheidung er verändern kann,
  • wann eskaliert wird,
  • wie Zeitdruck und Automationsbias verhindert werden,
  • und wie die Kontrolle protokolliert wird.

Eine formale Freigabe durch jemanden, der das System nicht versteht und dessen Empfehlung faktisch immer übernimmt, ist keine wirksame Aufsicht.

8. Hochrisiko-Projekte nicht bis 2027 liegen lassen

Bei möglichen Hochrisiko-Systemen sollten Unternehmen jetzt mit Gap-Analyse, Datenherkunft, Teststrategie, Logging, Qualitätsmanagement und Verantwortlichkeiten beginnen. Die Verschiebung schafft Zeit für saubere Umsetzung, nicht für Stillstand.

Ein pragmatischer 90-Tage-Plan

In den ersten 30 Tagen

  • KI-Inventar erstellen.
  • Pro System einen fachlichen und technischen Verantwortlichen benennen.
  • EU-Bezug und Rollen grob bestimmen.
  • Verbotene Praktiken ausschließen.
  • öffentlich erreichbare Chatbots und generative Inhalte auf Transparenz prüfen.
  • interne Regeln für vertrauliche Daten und freigegebene Werkzeuge festlegen.

Bis Tag 60

  • KI-Kompetenzmaßnahmen nach Rollen durchführen.
  • Verträge und Anbieterunterlagen sichten.
  • Datenschutz-Folgen und automatisierte Entscheidungen prüfen.
  • Kennzeichnungen in Frontend, Content-Prozess und Metadaten integrieren.
  • Incident- und Eskalationsprozess definieren.
  • mögliche Hochrisiko-Systeme gesondert markieren.

Bis Tag 90

  • dokumentierte Klassifizierung für wesentliche Systeme abschließen.
  • Lieferketten- und Rollenvereinbarungen mit Kunden und Partnern bereinigen.
  • technische Evaluierungen, Logs und Freigaben etablieren.
  • für Hochrisiko-Produkte einen Fahrplan bis Dezember 2027 oder August 2028 erstellen.
  • bei Drittstaatenanbietern die Notwendigkeit eines EU-Bevollmächtigten prüfen.
  • Behörden- und Dokumentenprozess unter Berücksichtigung Schweizer Rechts vorbereiten.

Für einen Selbständigen kann dieser Prozess in einer übersichtlichen Tabelle und wenigen klaren Vorlagen bestehen. Entscheidend ist nicht die Menge der Dokumente, sondern ob die wesentlichen Entscheidungen nachvollziehbar sind.

Fünf verbreitete Irrtümer

„Wir sitzen in der Schweiz, also gilt der AI Act nicht“

Falsch. Der Sitz außerhalb der EU kann den Anwendungsbereich ausschließen, tut es aber nicht automatisch. EU-Kunden, ein Vertrieb in der EU oder die Verwendung von Ausgaben in der EU können genügen.

„Wer ChatGPT benutzt, betreibt ein Hochrisiko-System“

Falsch. Die Risikoklasse hängt vom konkreten Verwendungszweck ab. Eine Übersetzung ist etwas anderes als die automatisierte Auswahl von Bewerbern.

„Jeder KI-generierte Text muss gekennzeichnet werden“

Falsch. Die besondere Offenlegungspflicht betrifft veröffentlichte Texte über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Bei substanzieller menschlicher Prüfung und redaktioneller Verantwortung besteht zudem eine Ausnahme.

„Die Hochrisiko-Regeln wurden verschoben, also können wir bis 2027 warten“

Gefährlich. Datenherkunft, Protokollierung, Tests, Risikomanagement und Lieferantenverträge brauchen Vorlauf. Zudem gelten Datenschutz und andere Rechtsgebiete bereits heute.

„Der Modellanbieter ist für alles verantwortlich“

Falsch. Wer ein Modell in ein eigenes Produkt integriert, den Zweck bestimmt oder das System unter eigener Marke anbietet, kann eigene Anbieterpflichten haben. Betreiber behalten ebenfalls Verantwortung für ihren konkreten Einsatz.

Fazit

Der 2. August 2026 ist nicht der Tag, an dem der EU AI Act erstmals in Kraft tritt. Er ist der Tag, an dem eine weitere große Gruppe von Regeln praktisch relevant und durchsetzbar wird.

Für die meisten Unternehmen besteht die unmittelbare Aufgabe nicht darin, ein vollständiges Konformitätsprogramm für jedes KI-Werkzeug aufzubauen. Sie müssen zuerst wissen, welche Systeme sie überhaupt verwenden, welche Rolle sie dabei haben, wo ein EU-Bezug besteht und welche Anwendungen transparent, sensibel oder künftig hochriskant sind.

Für Schweizer Unternehmen und Selbständige ist die Landesgrenze keine verlässliche Schutzmauer. Wer KI-Systeme in der EU anbietet, für EU-Kunden entwickelt oder Ausgaben zur Verwendung in der EU liefert, kann direkt in den Anwendungsbereich fallen. Gleichzeitig gelten das Schweizer Datenschutzgesetz und weitere nationale Regeln unabhängig davon weiter.

Die kurzfristig wichtigsten Schritte sind überschaubar:

  • Systeme inventarisieren,
  • Rollen und EU-Bezug klären,
  • verbotene Praktiken ausschließen,
  • Transparenzpflichten umsetzen,
  • KI-Kompetenz aufbauen,
  • Verträge und Verantwortlichkeiten bereinigen,
  • und mögliche Hochrisiko-Systeme frühzeitig auf die Fristen 2027 und 2028 vorbereiten.

Der AI Act verlangt nicht, jede KI-Idee in Bürokratie zu ersticken. Er verlangt aber, dass Unternehmen nicht länger so tun, als sei ein produktiv eingesetztes KI-System nur ein beliebiges Software-Feature ohne eigene Risiken und Verantwortlichkeiten.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Footnotes

  1. Verordnung (EU) 2026/1744 zur Änderung des AI Act, im Amtsblatt veröffentlicht am 24. Juli 2026 und seit dem 27. Juli 2026 in Kraft. Die Verordnung verschiebt die Anwendung der Hochrisiko-Anforderungen und nimmt weitere Anpassungen vor.

  2. Europäische Kommission: AI Act und Zeitplan der Umsetzung, Stand 31. Juli 2026; Europäische Kommission: Beginn der Durchsetzung und der neuen Transparenzpflichten am 2. August 2026.

  3. Verordnung (EU) 2024/1689, insbesondere die Bestimmungen zur Übernahme der Anbieterpflichten bei Namensänderung, wesentlicher Veränderung oder geänderter Zweckbestimmung eines Hochrisiko-Systems.

  4. Europäische Kommission: Fragen und Antworten zu Artikel 50 des AI Act, Definition des Betreibers und Abgrenzung zur persönlichen, nicht beruflichen Nutzung.

  5. Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 50; Europäische Kommission: Leitlinien zu den Transparenzpflichten und ergänzende Fragen und Antworten.

  6. Europäische Kommission: Fragen und Antworten zu Artikel 50, technische Kennzeichnung generativer Ausgaben und Ausnahmen.

  7. Verordnung (EU) 2026/1744; Übergangsregel für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden.

  8. Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 50; Europäische Kommission: Leitlinien zur Offenlegung von Deepfakes.

  9. Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 50; Europäische Kommission: Auslegung der Offenlegungspflicht für KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.

  10. Verordnung (EU) 2026/1744, neue Verbotsregel mit Anwendung ab 2. Dezember 2026.

  11. Europäische Kommission: Fragen und Antworten zur KI-Kompetenz nach Artikel 4 in der durch den AI Omnibus geänderten Fassung.

  12. Verordnung (EU) 2024/1689, Kapitel zu Hochrisiko-Systemen; Europäische Kommission: Übersicht der Pflichten für Anbieter und Betreiber.

  13. Bundesamt für Kommunikation und Bundesamt für Justiz: Auslegeordnung und rechtliche Basisanalyse zur Regulierung künstlicher Intelligenz, 2024/2025, insbesondere die Abschnitte zum extraterritorialen Anwendungsbereich des EU AI Act und zu Artikel 271 StGB. 2 3

  14. Verordnung (EU) 2024/1689, Bestimmungen zu Bevollmächtigten für Drittstaatenanbieter von Hochrisiko-Systemen und GPAI-Modellen.

  15. Bundesamt für Kommunikation: Auslegeordnung zur rechtlichen Basis für künstliche Intelligenz in der Schweiz, Abschnitt zu Konformitätsbewertung, Marktzugang und dem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen.

  16. Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter: KI und Datenschutz, Hinweise zur direkten Anwendbarkeit des Schweizer Datenschutzgesetzes auf KI-gestützte Datenbearbeitungen.

  17. Bundesrat: KI-Regulierung und Umsetzung der KI-Konvention des Europarats; angekündigte Vernehmlassung bis Ende 2026.

  18. Verordnung (EU) 2024/1689, Sanktionsbestimmungen; Europäische Kommission: Übersicht zu Aufsicht und Geldbußen.